Verbraucherinsolvenz Ist
der Schuldner eine natürliche Person und übt keine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und hat weniger als
20 Gläubiger, muss zunächst der außer-gerichtliche
Einigungsversuch mit den Gläubigern gemäß §
305 ff. InsO durchgeführt werden.
Scheitert dieser außergerichtliche
Einigungsversuch wird bei dem für den Schuldner zuständigen
Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt.
Regelinsolvenz Übt
der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
aus oder hat der Schuldner mehr als 19 Gläubiger, wird bei
dem für den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren beantragt.
Restschuldbefreiung und
Stundung der Verfahrenskosten
Stellt
der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
einen Antrag auf Restschuldbefreiung, muss er gleichzeitig den pfändbaren
Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter/Treuhänder
abtreten (Abtretungserklärung).
Reicht die vorhandene Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu
decken, muss der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
(Stundungsantrag)
stellen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Regelinsolvenz juristischer Personen und Nachlaßinsolvenz
Über
das Vermögen einer juristischen Person oder eines Nachlasses
kann ebenfalls die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht
beantrag werden.
Forderungsanmeldung
Ist
das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger
die Forderungen bei dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Insolvenztabelle
anmelden. Bei der Forderungsanmeldung müssen etwaige Titel
und Vollmachten im Original vorgelegt werden.