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FORMULARE

 

Verbraucherinsolvenz
Ist der Schuldner eine natürliche Person und übt keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und hat weniger als 20 Gläubiger, muss zunächst der außer-gerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern gemäß § 305 ff. InsO durchgeführt werden.

Scheitert dieser außergerichtliche Einigungsversuch wird bei dem für den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt.

pdflogo Antrag
pdflogo Merkblatt
 
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Regelinsolvenz
Übt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat der Schuldner mehr als 19 Gläubiger, wird bei dem für den Schuldner zuständigen Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren beantragt.
pdflogo Antrag
pdflogo Merkblatt
 
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Restschuldbefreiung und
Stundung der Verfahrenskosten

Stellt der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung, muss er gleichzeitig den pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abtreten (Abtretungserklärung). Reicht die vorhandene Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, muss der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (Stundungsantrag) stellen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
pdflogo Abtretungserklärung
pdflogo Stundungsantrag
 
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Regelinsolvenz juristischer Personen und Nachlaßinsolvenz
Über das Vermögen einer juristischen Person oder eines Nachlasses kann ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht beantrag werden.
pdflogo Antrag Regelinsolvenzverfahren für jurist. Personen
pdflogo Antrag Nachlaßinsolvenzverfahren
 
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Forderungsanmeldung
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger die Forderungen bei dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Insolvenztabelle anmelden. Bei der Forderungsanmeldung müssen etwaige Titel und Vollmachten im Original vorgelegt werden.
pdflogo Forderungsanmeldung
 
 

 

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